Ist das schon jedem bekannt? – Mietrecht – Haustiere dürfen nicht verboten werden


Es darf Mietern von ihren Vermietern grundsätzlich nicht verboten werden, Haustiere in ihrer Wohnung zu halten. Die Haltung von Kleintieren ist durch das Mietrecht schon lange zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im März 2013 ein Urteil gefällt, das Hunde- und Katzenhalter erfreut hat, denn: ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen ist unwirksam.


Haustiere im Mietrecht
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Kleintiere wie Nagetiere, Vögel oder Fische dürfen von jedem Mieter gehalten werden, egal was der Vermieter dazu sagt. So ist das vom Mietrecht längst geregelt.  Die Haltung von Hunden und Katzen allerdings haben bis 2013 hingegen viele Vermieter in ihren Mietverträgen von vornherein ausgeschlossen und auch heute ist das noch der Fall.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 ist eine solche Klausel allerdings unzulässig „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“, heißt es laut „zeit.de“ in dem Urteil zum Mietrecht. Natürlich bedeutet das leider allerdings noch nicht, dass Hunde und Katzen von Mietern unter allen Umständen als Haustiere gehalten werden dürfen.

Hunde und Katzen als Haustiere
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Möchten Mieter Hunde oder Katzen in ihrer Wohnung halten, sieht das Mietrecht vor, dass der Vermieter im Einzelfall entscheiden kann, ob er die Haltung der Haustiere erlaubt oder nicht.

Laut „zeit.de“ heißt es im Urteil des BGH weiter, dass eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“ müsse. Das heißt: Die Interessen von Mietern und Vermieter sowie der übrigen Hausbewohner und Nachbarn müssen gegeneinander abgewogen werden.
In jedem Fall heißt es, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, bevor Haustiere angeschafft werden.



Exotische Haustiere im Mietrecht
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Anders verhält es sich bei exotischen Tieren, die unter die Gefahrtierverordnung der Bundesländer fallen. Diese dürfen von Privatpersonen gar nicht gehalten werden, da es sich sonst um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handelt.

Auch wenn die exotischen Haustiere nicht unter diese Verordnung fallen, so sei dem Mieter anzuraten, bereits vor der Anschaffung eines solchen Tieres das Gespräch mit seinem Vermieter zu suchen. Ist das Unbehagen des Vermieters oder der Nachbarn gegenüber dem Exoten zu groß, ist es auch hier im Rahmen des Mietrechts möglich, dass die Haltung des Tiers untersagt wird.

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